Der LSB informiert über Corona

Erschienen am 30.03.2020

Schwerin (LSB Newsletter). Die Folgen der Corona-Pandamie sind auch im Vereinssport deutlich spürbar. Täglich erhalten wir zahlreiche Anfragen zu Problemen, die sich aus der aktuellen Krisensituation ergeben.
Nachfolgend möchte der LSB zu den derzeit am häufigsten thematisierten Problemen Stellung nehmen.

  1. Kurzarbeit

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden wegen der Corona-Krise in einigen Punkten deutlich gelockert. So können jetzt auch gemeinnützige Vereine und Verbände in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, da sie ebenso wie gewerbliche Unternehmen von der Corona-Pandemie als „ unabwendbares Ereignis“ nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III betroffen sind.

Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der Bundesagentur für Arbeit (Agentur am Betriebssitz) zu stellen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
  • Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall von mind. 10%
  • Arbeitsausfall für mind. 10% der Beschäftigten
  • Zustimmung des Arbeitnehmers (bzw. ggf. des Betriebsrats)

Leistungen der Bundesagentur für Lohnausfall:

  • 60% des pauschalierten Nettoentgeltes
  • 67% des pauschalierten Nettoentgeltes bei mind. 1 Kind
  • Volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Bitte beachten Sie, dass mit dem „Arbeitsausfall“ ein entsprechender „Entgeltausfall“ verbunden sein muss. Das ist dann der Fall, wenn Einnahmen des Vereins wegfallen und er seinen Trainer oder andere Angestellte nicht bzw. nicht in vollem Umfang vergüten kann. Vorsicht ist geboten, wenn die Stelle aus Fördermitteln finanziert wird. Bei Höchstzuschüssen nach Förderrichtlinie muss entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit immer eine anteilige Reduzierung der Fördermittel erfolgen.

Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

  1. Individuelles Tätigkeitsverbot / Quarantäne der Mitarbeiter

Bei Erteilung eines Tätigkeitsverbotes/ Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgt eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Dies gilt grundsätzlich nur für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter wegen des Verdachts, ggf. an einer Corona-Infektion erkrankt zu sein, nicht zur Arbeit gehen kann. Die Landesregierung hat in ihrem MV-Schutzfonds vom 24.03.2020 beschlossen, dass die Entschädigungs-ansprüche nach dem Infektionsschutz erweitert werden sollen. Für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen ist dann auch die Übernahme der Verpflichtung zur Lohnzahlung für solche Arbeitnehmer möglich, die durch die Schließung von Schulen und Kinderbetreuungs-einrichtungen ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Sobald Einzelheiten der Umsetzung feststehen, wird der LSB M-V darüber ergänzend berichten.

Wenn der Arbeitnehmer an dem Corona-Virus erkrankt, gelten übrigens die üblichen gesetzlichen Vorschriften zu Lohnfortzahlung und anschließender Gewährung von Krankengeld.

  1. Selbständige Trainer / Übungsleiter

Übungsleiter bzw. Trainer arbeiten häufig als Selbständige. Mit der Schließung von Sport-stätten entfällt in der Regel ihr Anspruch gegen den Verein auf Zahlung von Honoraren. Als sogenannte „ Soloselbständige“ können sie Soforthilfen aus Bundesmitteln beantragen. Das entsprechende Formular des Landesförderinstituts M-V finden Sie unter https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Antrag-Coronahilfe-Maerz-2020.pdf.

  1. MV-Schutzfonds – Unterstützung des Landes auch für gemeinnützige Sportorganisationen

Das Land stellt aufgrund der derzeitigen außerordentlichen Belastungen für gemeinnützige Organisationen wie Sportvereine im Rahmen des „MV-Schutzfonds“ vom 24.03.2020 Hilfsmittel zur Verfügung. Wir fordern alle betroffenen Vereine und Verbände schon jetzt auf, unbedingt Förderanträge bei den zuständigen Strukturen zu stellen. Sobald es nähere Informationen – so auch ein entsprechendes Antragsformular – gibt, wird der LSB M-V dies umgehend veröffentlichen.

  1. Mitgliedsbeiträge

Mit der Schließung der Sportstätten entfällt praktisch die Möglichkeit, Sport im Verein auszuüben. Viele Vereine stellen bereits jetzt fest, dass Vereinsmitglieder ihre Mitglieds-beiträge zurückbuchen oder kürzen. Ein solches Verhalten ist in der Regel rechtlich nicht haltbar. Mitgliedsbeiträge sind kein Entgelt für Leistungen des Vereins und in der Regel so kalkuliert, dass gerade einmal die laufenden Kosten des Vereins gedeckt werden. Der Wegfall der Beiträge bringt den ohnehin durch die aktuelle Krise belasteten Verein dann weiter in Bedrängnis. Unabhängig von der Rechtslage: Wer seinem Verein auch über die momentane Krise die Treue halten möchte, wird – wenn er es sich finanziell leisten kann – sicherlich gern auf eine Rückbuchung oder Rückforderung verzichten… und dann hoffentlich recht bald wieder seinem Hobby Sport im Verein frönen!

Umgekehrt sollten Vereine dort, wo Vereinsmitglieder selbst durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, prüfen, ob – gerade bei höheren Mitgliedsbeiträgen – eine Stundung oder ggf. sogar der Erlass eines Teils des Mitgliedsbeitrages im Rahmen der Vereinssatzung und der finanziellen Verhältnisse des Vereins möglich sind.

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