TORIS 9.330 & Änderung der Besteuerung von Geldpreisen

Erschienen am 19.03.2018

Keine Umsatzsteuer mehr in Geldpreisen

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat mit Urteil vom 11.11.2016 (C-432/15, Pavlina Bastova) entschieden, dass erzielte Gewinngelder bei Pferderennen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches zu sehen sind, da diese Gewinngelder nicht garantiert sind, sondern von einer erfolgreichen Platzierung abhängig sind. Durch den fehlenden Leistungsaustausch sind diese Gewinngelder somit nicht steuerbar und in der Folge ist daraus keine Umsatzsteuer abzuführen.

Diese Rechtsauffassung wurde auch durch ein BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14) bekräftigt.

Dieses EuGH-Urteil ist rechtsverbindlich für alle EU-Mitgliedsstaaten und auch für unsere Reit- und Fahrturniere anzuwenden. 

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun für Veranstalter und Pferdeeigentümer?

Die Pferdeeigentümer müssen aus den gewonnenen Geldpreisen ihrer Pferde keine Umsatzsteuer mehr abführen und dürfen demnach auch keine Rechnungen gegenüber den Veranstaltern mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Auf der anderen Seite dürfen die Veranstalter aus Rechnungen oder selbst erstellten Gutschriften keine Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

In der ab heute zum Download bereitstehenden neuen TORIS-Version (9.330) wurden entsprechende Anpassungen bereits berücksichtigt. Zusätzlich wurden darin folgende Punkte umgesetzt:

Alle Neuheiten finden Sie auch wieder unter "Neuheiten > Was ist neu?" in der Hilfe von TORIS.

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