Der Stallinhaber haftet nicht für jeden Schaden am eingestellten Pferd

Erschienen am 12.01.2019

Der Bundesgerichtshof hat 2017 eine grundlegende Entscheidung getroffen, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Inhaber eines Pferdepensionsstalles die Beweislast dafür auferlegt, dass ein Schaden am eingestellten Pferd nicht auf eine Pflichtverletzung seinerseits zurückzuführen ist. Dennoch ist der Stallinhaber nicht chancenlos, wenn er sich gegen einen Schadensersatzanspruch zu verteidigen hat.

Ein Beispielsfall

Ein noch junges, aber schon angerittenes Pferd wurde dem Inhaber eines Renn- und Pferdepensionsstalles zum Training anvertraut. Bereits am ersten Tag kam es zu einem Unfall. Das Pferd hat sich auf dem Weg zum Abspritzplatz erschreckt, ist gestiegen und davongestürmt. Es kollidierte dann mit einem auf dem Gelände des Stalles abgestellten Anhänger und zog sich Verletzungen zu. Der Pferdeeigentümer verlangte Ersatz der ihm entstandenen Tierarztkosten.

Die rechtlichen Voraussetzungen

Der Trainings- und Pferdepensionsvertrag verpflichtete den Beklagten, jeden vermeidbaren Schaden von dem ihm anvertrauten Pferd fernzuhalten. Seine Haftung setzt im Rahmen des Vertragsverhältnisses voraus, dass ein Schaden entstanden ist, der auf eine Pflichtverletzung des Stallbetreibers/Stallinhabers zurückzuführen ist

Die Beweislast

Eine Schadensersatzverpflichtung würde entfallen, wenn der Vertragspartner nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen wurde. Wenn beispielsweise ein Schaden auf höherer Gewalt, z. B. Blitzeinschlag oder Verschulden eines Dritten beruht.

Allerdings hat der BGH in der erwähnten Entscheidung festgestellt, dass der Stallinhaber nicht nur sein fehlendes Verschulden nachweisen muss, um seine Haftung zu beseitigen. Er trägt vielmehr auch noch die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist, wenn feststeht, dass der Schaden im Verantwortungsbereich des Stallinhabers eingetreten ist.

Der Fall

In dem geschilderten Fall kam als Ursache für den eingetretenen Schaden nur in Betracht, dass die Person, die das Pferd zum Abspritzplatz geführt hat, nicht ausreichend sorgfältig war und eventuell das Entlaufen des Pferdes hätte verhindern müssen. Zum anderen war zu entscheiden, ob der Anhänger eine Gefahrenquelle darstellte, die auf dem Gelände nicht hätte geparkt werden dürfen.

Der Kläger selbst hatte sein noch junges Pferd als absolut brav und gehorsam beschrieben. Deswegen sah das mit der Sache befasste Gericht keine Pflichtverletzung darin, dass das Pferd an Halfter und Strick zum Abspritzplatz geführt wurde und keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

Festgestellt wurde dann weiter, dass der Anhänger in einer Entfernung von 20 m zum Abspritzplatz abgestellt war. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erklärte, dass das allemal ausreichend sei.

Es sei im Übrigen durchaus üblich, dass auf dem Gelände eines Pferdepensionsstalles Pferdeanhänger geparkt würden.

Ergebnis

Der Beklagte konnte auf der Grundlage des Gutachtens nach Auffassung des Gerichts nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorlag. Letztlich sah das Gericht das Risiko eines Schadenseintrittes in dem konkreten Fall beim Pferdeeigentümer. Der Fall zeigt, dass auch die beim Stallbetreiber liegende Beweislast nicht zwingend zur Folge hat, dass er bei Inanspruchnahme wegen eines Schadens am eingestellten Pferd chancenlos ist.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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