Wie weit geht die Beweisvermutung zulasten des Verkäufers?

Erschienen am 27.11.2018

Im Zentrum gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen gewerblichem Verkäufer und privatem Käufer eines Pferdes steht oft die Frage, wie weit die im Gesetz vorgesehene Beweisvermutung reicht, die innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe anzuwenden ist. Das Problem soll auf der Grundlage einer aktuellen Gerichtsentscheidung beleuchtet werden.

Der Fall

Die Klägerin eines Rechtsstreites hatte ein Hobbypferd erworben, das die tierärztliche Ankaufsuntersuchung beanstandungsfrei passiert hatte. Es war lediglich eine leichte Schweifschiefhaltung aufgefallen, aber für unbedeutend erachtet worden. Zwei Monate nach Übergabe zeigte das Pferd Rittigkeitsprobleme, die sich dann verstärkten bis hin zum Steigen und zur wiederholten Widersetzlichkeit. Eine Zahnbehandlung und eine Physiotherapie brachten keinen Erfolg. Elf Monate nach Übergabe wurde bei einer Röntgenuntersuchung festgestellt, dass das Pferd im Bereich der Sattellage zwei engstehende Dornfortsätze hatte (sog. Kissing Spines). Daraufhin erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Röntgenbefund nicht erheblich und auch nicht nachweisbar für die Rittigkeitsprobleme ursächlich sei. Außerdem habe die Klägerin zu beweisen, dass insoweit ein Zusammenhang bestünde und dass die Ursache bei Gefahrübergang bereits vorgelegen habe.

Problem Kissing Spines

Schon 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein Röntgenbefund der Klasse II bis III in der Regel nicht als Mangel im Rechtssinne anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn üblicherweise für ein Pferd mit einem solchen Befund ein geringerer Kaufpreis erzielt wird. Dieser Rechtsstandpunkt ist in einer aktuellen Entscheidung des BGH nochmals bekräftigt worden.

Mangelqualität erlangt der Röntgenbefund nur dann, wenn darauf nachweisbar klinische Symptome, z.B. eine Lahmheit oder Rittigkeitsprobleme zurückzuführen sind.

Die Beweislast

In etlichen Gerichtsgutachten ist festgestellt worden, dass der Zusammenhang zwischen Röntgenbefunden an der Wirbelsäule des Pferdes und Rittigkeitsproblemen kaum einmal nachweisbar ist. In einem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der gerichtlich beauftragte Sachverständige gemeint, es könnte insoweit ein Zusammenhang bestehen, zumal das Pferd auch - unstreitig - eine Schweifschiefhaltung zeige. Mit naturwissenschaftlicher Sicherheit sei eine solche Feststellung aber nicht möglich.

Außerdem war bei dem von der Klägerin gekauften Pferd der Röntgenbefund erst rund elf Monate nach Übergabe festgestellt worden. Auch insoweit legte sich der Sachverständige nicht dahingehend fest, dass die Röntgenbefunde bereits bei Übergabe vorgelegen haben müssten, meinte aber, dass sie eher anlagebedingt sein und in der Zeit des Aufwachsens des Pferdes entstanden sein dürften.

Die Beweislast

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs hat grundsätzlich der Verbraucher nur nachzuweisen, dass sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gezeigt hat. Dem OLG reichte hier der Nachweis aus, dass das Pferd ab dem 3. Monat nach Übergabe Widersetzlichkeiten bis zu Ansätzen des Steigens gezeigt hatte. Dem OLG genügte es, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen zumindest ein Zusammenhang mit den Röntgenbefunden bestehen konnte, von denen zugleich anzunehmen war, dass sie zumindest bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben könnten. Das Argument, bei Rittigkeitsproblemen sei generell die Beweisvermutung des § 476 BGB nicht anwendbar, ließ das OLG nicht gelten. Es bezog sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom Oktober 2012. In der Gesamtbewertung ist leider davon auszugehen, dass die Ursache für die Rittigkeitsprobleme bei Übergabe bereits angelegt war. Die Klage hatte deswegen letztlich in beiden Instanzen Erfolg.

Fazit

Der vom Gesetz bezweckte Verbraucherschutz hat einen sehr hohen Stellenwert. Er beeinflusst jedenfalls innerhalb der ersten sechs Monate sehr deutlich die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zugunsten des Pferdekäufers.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker - Rechtsanwälte

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