Rechtsprechung: Schadensersatzansprüche einer „Reitbeteiligung"

Erschienen am 29.09.2018

Das Thema "Reitbeteiligung" wurde in unserer Rechtskundereihe schon mehrfach behandelt. Ein Urteil des OLG Nürnberg gibt Veranlassung, auf das erhebliche Haftungsrisiko des Tierhalters gegenüber der Reitbeteiligung nochmals einzugehen.

Der Sachverhalt

Der Klägerin eines Rechtsstreites war das Recht eingeräumt worden, das Pferd der beklagten Tierhalterin an drei Tagen pro Woche nach Belieben auszureiten. Hierfür hatte sie 100,00 EUR zu zahlen und gelegentliche Stallarbeiten zu verrichten. Anlässlich eines Ausritts der "Reitbeteiligung" war das Pferd aus nicht erkennbarer Ursache durchgegangen, die Reiterin heruntergefallen mit der Folge einer Querschnittslähmung. Die näheren Umstände des Sturzes konnten nicht aufgeklärt werden, weil es keine Zeugen für den Unfallhergang gab - und die Klägerin nur eine verschwommene Erinnerung an das Geschehen hatte.

Die Beklagte war, als die Reitbeteiligung vereinbart wurde, davon ausgegangen, dass ihre Haftpflichtversicherung auch zugunsten der Reitbeteiligung eingreifen würde. Später hatte sich dann herausgestellt, dass zwar eine wirksame Tierhalterhaftpflichtversicherung gegeben war, dass von dem Versicherungsschutz aber eine entgeltliche Reitbeteiligung nicht umfasst wurde.

Die Instanzen

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht war der Auffassung, dass von einem stillschweigend getroffenen Haftungsausschluss auszugehen sei, zumal der erhebliche Schaden nicht von der Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt war.

Ganz anders das OLG Nürnberg im Berufungsverfahren: Das OLG hat einen stillschweigenden Haftungsausschluss verneint. Es meinte unter Hinweis auf Urteile des BGH, dass von einer Haftungsfreistellung des Tierhalters ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur ausgegangen werden könne, wenn "die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten gelegen habe und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können."

Generell wird von der Rechtsprechung ein stillschweigender Haftungsverzicht immer dann nicht angenommen, wenn das Haftungsrisiko von einer Versicherung getragen wird. Das war hier nicht der Fall. Auch wenn die Pferdehalterin bei und nach Schadenseintritt zunächst noch davon ausgegangen war, dass insoweit Versicherungsschutz bestehe, obwohl das tatsächlich nicht der Fall war, hat das OLG Nürnberg eine stillschweigende Verzichtserklärung nicht angenommen. Als Kriterien führte das Gericht an, das die Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt erst rund drei Monate bestanden habe und die Reitbeteiligung nicht "dem überwiegenden Interesse der Geschädigten mit untergeordneter Zahlungsverpflichtung" eingegangen worden sei. Eine Haftung der Beklagten wurde deswegen bejaht.

Mitverschulden?

Die Geschädigte war im Moment des Unfalls Tierhüterin im Sinne von § 834 S. 1 BGB. Zu ihren Lasten vermutet das Gesetz ein Verschulden als Ursache für den Schadenseintritt. Diese Vermutung müsste der Tierhüter widerlegen. Das war der Reitbeteiligung in dem konkreten Fall nicht möglich, weil sich der Unfallhergang nicht aufklären ließ. Daraus zog das OLG den Schluss, dass die Schadensersatzforderung um 50 % zu reduzieren sei.

Ergebnis

In diesem Fall hatte die Krankenkasse der Reitbeteiligung geklagt und zwar auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Behandlungskosten. Die Pferdehalterin wurde verurteilt, die Hälfte der angefallenen und künftig noch entstehenden Behandlungskosten zu erstatten. Bei einer Querschnittslähmung kann die Schadensersatzverpflichtung hohe sechsstellige Beträge, auch einen siebenstelligen Betrag erreichen. Deswegen erneut die dringende Empfehlung: Wenn eine Reitbeteiligung eingeräumt wird, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass sich der Versicherungsschutz auch auf mögliche Ansprüche des Inhabers einer Reitbeteiligung gegen den Pferdehalter erstreckt.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€