Rechtsbeitrag: Kurz und bündig - Einige Grundsätze zum Pferdekaufrecht

Erschienen am 27.08.2018

In diesem Beitrag beschränke ich mich darauf, einige Grundsätze zum Pferdekaufrecht vorzustellen, die in der gerichtlichen Praxis große Bedeutung haben:

1.  Das Umgehungsgeschäft

Weil der Verbrauchsgüterkauf die Vertragsfreiheit zu Lasten des Verkäufers sehr stark einschränkt und dessen Haftungsrisiken sehr groß sind, liegt die Versuchung nahe, einen Nicht-Unternehmer als Verkäufer eines Pferdes vorzuschieben.

Bei einem solchen Umgehungsgeschäft richtet sich ein Anspruch wegen Mängeln des gekauften Pferdes dann nicht gegen den vorgeschobenen Verkäufer, sondern gegen den Unternehmer als den eigentlichen Geschäftsherren.

Allerdings: Zum Umgehungsgeschäft wird die Konstruktion des "Strohmanngeschäfts" erst dann, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Unternehmer der eigentliche Vertragspartner des Verbrauchers ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt". Diese Voraussetzungen sind oftmals für den Käufer kaum nachweisbar.

2.  Verkürzung der Verjährungsfrist

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Kaufrecht beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang. Sie kann im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs vom Verkäufer auf ein Jahr verkürzt werden, beim Kaufvertrag zwischen Verbrauchern beliebig, z. B. auf drei Monate.

Zu beachten ist aber, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist in Formularverträgen eine Haftungsbeschränkung darstellt. Deren Wirksamkeit orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB. Von allen Haftungsbeschränkungen müssen insbesondere alle Ansprüche ausgenommen werden, die Personenschäden betreffen, außerdem auch alle anderen Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Fehlt eine solche Ausnahme in dem Formularvertrag, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam!

3. Sittenwidrigkeit

Der Kaufpreis für ein Pferd kann sittenwidrig überhöht und der Kaufvertrag unwirksam sein, wenn der Kaufpreis in einem unangemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Pferdes steht. Ein solches Missverhältnis wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Kaufpreis doppelt so hoch ist wie der Wert des Pferdes. Nachweisen muss dieses Missverhältnis allerdings der Käufer.

Wichtig zu wissen: "Ergibt sich bei einem Kaufvertrag ein Missverhältnis jedoch erst daraus, dass der Verkäufer die geschuldete Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, so führt dies nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts."

Das bedeutet: Bei der Überprüfung, ob von einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis auszugehen ist, haben Sachmängel unberücksichtigt zu bleiben. Ergibt sich das Missverhältnis erst daraus, dass das Pferd mangelhaft ist, kann sich der Käufer nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, hat vielmehr Ansprüche wegen der Mängel geltend zu machen und die Voraussetzungen dafür nachzuweisen.

Dr. Dietrich Plewa Rechtsanwalt/Fachanwalt

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