Das unreitbare Dressurpferd

Erschienen am 24.07.2018

Es gibt eine unübersehbare Vielzahl von Kaufvertragsformularen, die über das Internet zur Verfügung stehen. Darin finden sich teilweise Klauseln, deren Auslegung selbst versierten Juristen Schwierigkeiten bereiten können.

Ein Beispielsfall

Der Kläger eines Rechtsstreites hatte ein Dressurpferd gekauft. Im schriftlichen Vertrag war auf Turniererfolge des Jungpferdes in Klasse A hingewiesen unter dem Stichwort "sportliche Beschaffenheit".

Zur gesundheitlichen Beschaffenheit hieß es, dass das Ergebnis der tierärztlichen Kaufuntersuchung maßgeblich sein soll. Allerdings enthielt die Klausel eine wesentliche Einschränkung: Das Untersuchungsprotokoll sollte nur insoweit maßgeblich sein, als es "mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sollten nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes" sein.

Das Pferd zeigte sich unmittelbar nach Übergabe als nahezu unreitbar. Als Ursache wurden pathologische Röntgenbefunde im Bereich der Sattellage festgestellt. Der Kläger machte geltend, dass das Pferd als Dressurpferd nicht brauchbar sei.

Die Rechtslage

Im Rahmen der Kaufuntersuchung waren Röntgenbilder des Rückens nicht angefertigt worden, zumal die nicht zum Standard einer tierärztlichen Kaufuntersuchung gehören. Der Käufer konnte sich daher nicht auf den Inhalt des Untersuchungsprotokolls der Kaufuntersuchung stützen. Außerdem war die Haftung des Verkäufers für Befunde, die außerhalb des Untersuchungsprotokolls lagen, in dem Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen hätte es dem Käufer auch nichts genützt, wenn der Tierarzt fehlerhaft die Röntgenbefunde übersehen hätte, weil ja nach dem Vertragsinhalt das Ergebnis der Kaufuntersuchung nur insoweit für die gesundheitliche Beschaffenheit maßgeblich sein sollte, wie der Tierarzt die Ergebnisse "mangelfrei" mitgeteilt hatte.

Dennoch gab das Landgericht in erster Instanz der Klage statt mit der Begründung, das Pferd sei eben nicht als Dressurpferd verwendbar. Es entspreche daher nicht der vereinbarten sportlichen Beschaffenheit.

Die höhere Instanz

Das Berufungsgericht folgte der Ansicht der ersten Instanz nicht. Die sportliche Beschaffenheit sei auf den Ausbildungsstand beschränkt. Dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht bis zur Klasse A ausgebildet gewesen sei bzw. die zugesagten Platzierungen erzielt habe, hatte der Kläger nicht geltend gemacht. Er hatte sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass das Pferd auf diesem Niveau nicht geritten werden könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ob das zutraf, wurde gar nicht geklärt. Das OLG hielt die Klage für nicht einmal schlüssig. Der Kläger könne sich, so das OLG, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht stützen, weil ansonsten die Klausel zur gesundheitlichen Beschaffenheit unterlaufen würde. Im Ergebnis wurde daher die Klage abgewiesen.

Fazit

Aus meiner Sicht verdient das Urteil keine Zustimmung. Wenn ein Pferd als Dressurpferd verkauft wird, sollte das Pferd eine "Beschaffenheit" haben, die darin besteht, als Dressurpferd überhaupt genutzt werden zu können. Das umfasst die entsprechende Ausbildung ebenso wie die Gesundheit. Die gegenteilige Auffassung führt letztlich dazu, dass ein zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges wegen krankhafter Beeinträchtigungen gar nicht nutzbares Pferd als Dressurpferd allein unter Hinweis auf den Ausbildungsstand verkauft werden könnte. Diese Rechtsauffassung lädt den Verkäufer zudem geradezu dazu ein, ihm bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verschweigen in dem Wissen, dass die im Rahmen der durchzuführenden Kaufuntersuchung nicht entdeckt würden.

Dr. PIewa / Dr. Schliecker Rechtsanwälte//Fachanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€