Pferd beschädigt Endoskop — Haftet der Pferdehalter?

Erschienen am 29.05.2018

Schon vor mehreren Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sowohl Hufschmied als auch Tierarzt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Pferdehalter geltend machen können, wenn sie in Ausübung ihres Berufes einen Schaden erleiden, der vom untersuchten oder behandelten Pferd verursacht wurde. Von entscheidender Bedeutung ist aber oft die Frage, ob der Schaden durch den Geschädigten nicht hätte vermieden werden können.

Ein Beispielsfall

Der Beklagte eines Rechtsstreites hatte seine Stute wegen einer Bronchialerkrankung zur Untersuchung in eine Tierklinik gebracht. Dort wurde eine Endoskopie der oberen Atemwege durchgeführt. Die Stute wurde von einer Tierarzthelferin an einem Strick gehalten, die gleichzeitig die Nasenbremse festhielt, die bei dem sedierten Pferd zum Einsatz gekommen ist. Bei der Untersuchung rutschte das Endoskop aus dem Nasengang, fiel auf den Boden und wurde durch das "wieder absinkende Vorderbein des Pferdes durch Quetschung beschädigt", wie das OLG Thüringen den Sachverhalt beschreibt.

Die Haftung

Bis 2009 haben die Gerichte überwiegend dem Tierarzt ebenso wie dem Hufschmied keinen Schadensersatzanspruch zuerkannt, wenn ihm ein Schaden in der Ausübung ihres Berufs durch ein untersuchtes oder behandeltes Pferd zugefügt wurde. Wenn überhaupt eine Haftung in Betracht gezogen wurde, sollte die nur dann gelten, wenn der Tierarzt oder Hufschmied nachweist, dass er alle gebotene Sorgfalt hatte walten lassen und dennoch der Schaden nicht vermeidbar gewesen ist. Dieser Nachweis war aber oftmals wegen fehlender Zeugen nicht zu führen.

Der BGH hat dieses Dilemma gesehen und dem Tierhalter die Beweislast dafür auferlegt, die Voraussetzungen eines Mitverschuldens von Tierarzt oder Hufschmied nachzuweisen.

Die tierärztliche Sorgfalt

In dem vom Thüringischen OLG entschiedenen Fall war der vom Gericht beauftragte Sachverständige der Auffassung, dass bei der Untersuchung mittels Endoskop drei Personen anwesend sein müssten, nämlich ein Tierarzthelfer, der das Tier mit der Nasenbremse festhält, eine weitere, die das Endoskop einführt und an der Nasenflügelfalte festhält und als dritte Person der Tierarzt, der die endoskopische Untersuchung leitet.

Da der Tierarzt nach den Feststellungen des OLG nur eine Tierarzthelferin zur Seite hatte, ging das Gericht von einem Eigenverschulden aus. Es liege ein derart schwer wiegendes Mitverschulden vor, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Tierhalter, der gar nicht anwesend war, haften zu lassen.

Fazit

Die dargestellte Entscheidung stellt einen weiteren Versuch der Rechtsprechung dar, dioe Haftung des Halters eines "Luxustieres" nach Möglichkeit einzugrenzen, weil der Pferdehalter ohne eigenes Verschulden für einen von einem Pferd angerichteten Schaden haftet.

Dr. Prewa / Dr. Schliecker - Rechtsanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€