Schadensersatz bei Verwechslung bestellten Samens?

Erschienen am 13.04.2018

Es kommt gelegentlich vor, dass für die künstliche Besamung einer Stute Samen eingesetzt wird, der nicht vom Stutenbesitzer bestellt war. Es stellt sich dann die Frage, ob vom Lieferanten des Samens, dem Hengsthalter, Schadensersatz beansprucht werden kann.

Die Natur des Vertrages

Wird eine Stute auf der Grundlage eines - mündlichen oder schriftlichen Bedeckungsvertrages - im Natursprung bedeckt, handelt es sich bei dem zwischen Stutenbesitzer und Hengsthalter abgeschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag. Geschuldet ist die Bedeckung der Stute durch den vom Züchter ausgewählten Hengst, nicht die Trächtigkeit. Ein Erfolg ist daher nicht geschuldet, es sei denn, es wäre etwas anderes -ausdrücklich vereinbart.

Davon zu unterscheiden ist die Bestellung von Samen eines bestimmten Hengstes. Ein solcher Vertrag ist als Kaufvertrag zu qualifizieren. Hat der Samen beispielsweise keine hinreichende Qualität, kann Nacherfüllung verlangt werden, die der Hengsthalter dann kostenlos zu leisten hat. Wird die Stute aufgrund der mangelhaften Samenqualität letztlich nicht tragend, ist der Kaufpreis für die gelieferten Samenportionen nicht geschuldet. Kann letztlich in der Decksaison, für die der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Stute gar nicht mehr besamt werden, kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, es sei denn, der Hengsthalter weist nach, dass die mangelhafte Qualität der Lieferung von ihm nicht zu vertreten ist, also beispielsweise nicht auf Fehlern bei Aufbereitung oder Versand beruht.

Die Samenverwechslung

Eine andere Art der vertraglichen Pflichtverletzung ist zunächst einmal rein objektiv die Lieferung von Samen, der nicht von dem vom Züchter ausgesuchten Hengst stammt, sondern einem anderen. Stellt sich die Verwechslung nach erfolgreicher Besamung, Trächtigkeit und Geburt eines lebenden Fohlens heraus, kommt durchaus ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Schließlich kann in dem Zuchtjahr, in welchem der Samen bestellt wurde, eine Bedeckung mit dem "Wunschhengst" nicht mehr nachgeholt werden.

Voraussetzung für einen Anspruch des Züchters ist aber, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Allein die Verwechslung des Samens begründet einen Schadensersatzanspruch nicht. So hatte bereits vor mehreren Jahren das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Klage einer Züchterin für unbegründet gehalten, die nicht hatte nachweisen können, dass die aus der ungewollten Verbindung des Hengstes A mit ihrer Stute S gezogenen Fohlen weniger Wert waren als diejenigen, die tatsächlich von dem - nicht ausgewählten - Hengst B abstammten. In dem vom OLG entschiedenen Fall war es sogar so, dass das Deckgeld für Hengst B höher war als das für Samen des Hengstes A.

Der Besteller des Samens muss so gestellt werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Alleine die Samenverwechslung führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, sondern nur der Vergleich der "Vermögenslage" bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu der, die sich nach Lieferung und Einsatz des nicht bestellten Samens ergibt. Sind die aus der Verbindung hervorgegangenen Fohlen sogar wertvoller, ergibt sich kein Schaden.

Fazit

Die irrtümliche Falschlieferung von Hengstsamen kann, muss aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Bestellers führen.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker

Rechtsanwälte/Fachanwälte

 

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