Die Rolle des Turniertierarztes aus rechtlicher Sicht

Erschienen am 27.03.2018

Die Hauptaufgabe eines Turniertierarztes liegt darin, im Auftrag des Veranstalters tätig zu werden und Pferdekontrollen durchzuführen und Dopingproben zu nehmen. Er kann aber eben auch in einer weiteren Funktion unmittelbar gegenüber einem Pferdeeigentümer tätig werden. Hinsichtlich der Haftung ergeben sich dann unterschiedliche Ansatzpunkte.

Ein Beispielsfall

Das Landgericht Lübeck (LG) hatte sich mit der Klage eines Pferdeeigentümers zu befassen, der einen Turniertierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte. Sein Pferd hatte sich auf dem Turnier verletzt. Einige Zeit später hatte sich nach seiner Darstellung diese Verletzung als wesentlich schwerwiegender herausgestellt, als es noch auf dem Turnier den Anschein hatte.

Der beklagte Tierarzt wehrte sich gegen die Klage zunächst mit dem Argument, er sei als Turniertierarzt tätig geworden. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers richte sich daher allenfalls gegen den Veranstalter. Außerdem gab er an, dass ihm auf dem Turnier ein Pferd mit anderer Farbe und ganz anderer Verletzung vorgestellt worden sei als das, für dessen Verletzung er Schadensersatz leisten solle.

Die rechtliche Funktion des Turniertierarztes

Das LG stellte zunächst einmal heraus, dass der Turniertierarzt nur in sehr eingeschränktem Umfang im Auftrag des Veranstalters tätig wird. Grundlage ist insoweit der zwischen dem Veranstalter und dem Tierarzt abgeschlossene Vertrag. Der verpflichtet den Tierarzt, notwendige Pferdekontrollen durchzuführen und Dopingproben zu nehmen. Es geht aber nicht nur um die Sauberkeit des Sports, sondern insbesondere um das Wohlbefinden der eingesetzten Pferde. Werden irgendwelche äußerlich erkennbaren Verletzungen festgestellt, hat der Tierarzt zu entscheiden, ob das Pferd überhaupt einsatzfähig ist. Unterläuft ihm hierbei schuldhaft ein Fehler, haftet der Veranstalter, weil der Tierarzt als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird.

Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist die Rolle des Turniertierarztes, der bei einer Verletzung auf dem Turnierplatz vom Pferdeeigentümer anlässlich des Turniers mit einer Untersuchung und gegebenenfalls erforderlichen Behandlung eines verletzten Pferdes beauftragt wird. Sofern die Behandlung fehlerhaft durchgeführt wird, hat dafür nicht der Veranstalter einzustehen. Insoweit hatte sich daher auch der Kläger des vom LG Lübeck entschiedenen Rechtsstreits zu Recht an den Tierarzt gewandt.

Ergebnis

Letztlich hatte die Klage keinen Erfolg, weil dem Kläger schon der Beweis nicht gelungen ist, dass der Tierarzt das Pferd untersucht und behandelt hatte, bei dem ein dauerhafter Schaden erst mehrere Wochen nach dem Turnier festgestellt worden war.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte

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