Tierhalterhaftung: Unfall auf dem Abreiteplatz

Erschienen am 28.02.2018

Leider kommt es auf Abreiteplätzen oft zu gefährlichen Situationen. Teils werden die durch die räumliche Enge, teils aber auch durch mangelnde Vorsicht der Aktiven provoziert. Kommt es zu einem Unfall, kann der Geschädigte nicht immer mit vollem Schadensersatz rechnen.

Ein Beispielsfall

Die Beklagte eines Rechtsstreites ritt ihr Pferd auf dem ersten Hufschlag eines Abreiteplatzes. Die Klägerin näherte sich mit ihrem Pferd von hinten im Galopp auf dem dritten Hufschlag. Das Pferd der Beklagten erschrak bei Annäherung des Pferdes der Klägerin, drehte sich leicht nach innen um, schlug aus und verletzte die Klägerin schwer. Die verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Rechtslage

Mit dem Ausschlagen hat sich die von dem Pferd der Beklagten ausgehende Tiergefahr realisiert. Sie haftet daher als Tierhalterin. lnsoweit war die Rechtslage nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) in einem vergleichbaren Fall als völlig eindeutig anzusehen.

Das OLG erkannte durchaus, dass die Beklagte im Schritt eigentlich nicht den ersten Hufschlag hätte benutzen dürfen. Dennoch kürzte das OLG die Schadensersatzansprüche der Klägerin um 50%.

Mitwirkende Tiergefahr

Das OLG ging davon aus, dass das Pferd der Beklagten auf die recht schnelle Annäherung des klägerischen Pferdes reagiert hatte. Damit habe sich auch die Tiergefahr des von der Klägerin gerittenen Pferdes ausgewirkt. Der Umfang, in welchem sich die Tiergefahr der beiden Pferde ausgewirkt habe, sei gleich hoch zu bemessen. Die Klägerin müsse sich daher eine Kürzung ihrer Ansprüche um die Hälfte gefallen lassen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte den ersten Hufschlag benutzt habe. Dieser Verstoß gegen die allgemeinen Gepflogenheiten hätte die Klägerin sogar nach Auffassung des OLG zu besonderer Vorsicht und einem ,,Unfallverhindernden Abstand beim Vorbeigaloppieren anhalten" müssen.

Fazit

Bei Beteiligung von zwei Pferden wird oftmals eine Kürzung des Schadenersatzanspruches hinzunehmen sein. Unabhängig davon gibt der geschilderte Fall Anlass, auf einem stark frequentierten Abreiteplatz gehobene Sorgfalt walten zu lassen.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker
Rechtsanwälte

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