Recht: Unfall bei der Siegerehrung einer Führzügelklasse

Erschienen am 18.01.2018

Man beobachtet gelegentlich Situationen bei Führzügelwettbewerben, die nicht ungefährlich erscheinen, vor allen Dingen bei den Ehrenrunden, die unter dem - berechtigten - Applaus der Zuschauer stattfinden. Dass es im Einzelfall durchaus angezeigt sein kann, daran nicht teilzunehmen, zeigt ein Fall, mit dem sich das Landgericht Landau/Pfalz zu befassen hatte.

Das Unglück nimmt seinen Lauf

Die Beklagte hatte ihre Tochter mit einem Pony geführt, das ihr im Rahmen einer Reitbeteiligung zur Verfügung gestellt worden war. Schon während der Prüfung hatte sich das Pferd als unruhig erwiesen. Die Beklagte hatte schon in Erwägung gezogen, die Teilnahme abzubrechen. Auch die Richter haben überlegt, ob sie das Pony nicht ausschließen sollten und nur mit Rücksicht auf das geringe Alter der Reiterin davon Abstand genommen.

Geschädigt wurde dann letztlich auch nicht das geführte Kind, sondern die Führerin eines anderen Ponys. Als bei der Siegerehrung das Pony von der Beklagten nach vorne geführt werden sollte, schlug es nach der neben ihr stehenden Frau aus, der Klägerin des Rechtsstreites, die auf ihrem Pony wiederum ihre Tochter geführt hat.

Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Die Tierhütereigenschaft

Die Beklagte war nicht Eigentümerin des von ihr geführten Ponys, aber zu Gunsten ihrer Tochter Inhaberin einer Reitbeteiligung. Sie wurde vom Landgericht (LG) als Tierhüterin angesehen.

Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Tierhüter, der "durch Vertrag die Aufsicht" über ein Pferd übernimmt. Wenn ein Schaden durch die von diesem Pferd ausgehende Tiergefahr verursacht wird, hat dafür der Tierhüter einzustehen.

Die Beklagte hatte am Turniertag das Pony eigenverantwortlich zusammen mit ihrer Tochter nutzen dürfen. Sie hatte insoweit zweifelsfrei die Aufsicht über das Tier, war damit Tierhüterin. Das Ausschlagen des Ponys ist typischerweise auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zurückzuführen.

Die Haftung der Beklagten wäre dann entfallen, wenn sie hätte nachweisen können, dass der Unfall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vermieden worden wäre. Dem Tierhüter steht nach § 834 Satz 2 BGB die Möglichkeit zu, seine Schadensersatzpflicht dadurch zu beseitigen, dass er den sog. Entlastungsbeweis führt. Das war der Beklagten in dem konkreten Fall nicht gelungen. Weil das Pony schon während der eigentlichen Prüfung unruhig und nervös war und diese Nervosität durch Lautsprecheranlagen bei der Siegerehrung noch gesteigert wurde, hätte nach Auffassung des LG die Beklagte auf die Teilnahme an der Siegerehrung verzichten müssen. Eine Alternative wäre wohl auch gewesen, einen sehr großen Sicherheitsabstand einzuhalten.

Die Tierhalterin

Die Klägerin nahm nicht nur die "Reitbeteiligung" in Anspruch, sondern daneben als Gesamtschuldnerin auch die Eigentümerin des Ponys. Die war als Tierhalterin schadensersatzpflichtig, § 833 BGB. Sie hatte zwar im Moment des Schadenseintritts gar keinen Einfluss auf das Verhalten des Ponys. Es handelte sich aber um ein zu Hobbyzwecken gehaltenes Pony, damit um ein "Luxustier. Insoweit haftet für von einem solchen Pony angerichteten Schaden der Tierhalter ohne eigenes Verschulden.

Ergebnis

Beide Beklagten, Tierhüterin wie Tierhalterin wurden verurteilt, ein Schmerzensgeld zu zahlen und den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Da negative Auswirkungen für die Gesundheit der Klägerin auch für die Zukunft nicht auszuschließen waren, hat das LG zudem festgestellt, dass beide Beklagten auch verpflichtet sind, jeden künftig entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der auf das Unfallereignis bei der Siegerehrung zurückzuführen ist.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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