Gilt die Beweisvermutung auch für die Unart des Steigens?

Erschienen am 03.09.2017

Generell kann sich der Käufer eines Pferdes auf einen Mangel nur dann berufen, wenn der bereits bei Gefahrübergang vorlag. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast. Eine Ausnahme gilt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.

Die Beweisvermutung

Es versteht sich von selbst, dass der Verkäufer eines Pferdes nicht dafür haftet, dass sich nach Übergabe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen Mängel einstellen. Er haftet überhaupt nur für solche Mängel, die bei Gefahrübergang bereits vorlagen oder zumindest im Pferd "angelegt" waren. Den Beweis hat zunächst einmal generell der Käufer zu erbringen.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also einen Verkauf vom Unternehmer an einen Verbraucher, sieht das Gesetz zu Lasten des Verkäufers eine Beweisvermutung vor. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang, wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hätte dann zu beweisen, dass das definitiv nicht der Fall war.

Die gesetzliche Bestimmung hat weitreichende Folgen. Insbesondere dann, wenn sich eine klinische Auffälligkeit, z. B. eine Lahmheit innerhalb von sechs Monaten zeigt und als Ursache ein Röntgenbefund festgestellt wird, hätte der Verkäufer den Beweis zu erbringen, dass dieser Röntgenbefund bei Übergabe nicht vorhanden war. Das wird kaum möglich sein, wenn nicht zufällig unmittelbar vor Gefahrübergang eine Kaufuntersuchung durchgeführt wurde und entsprechende Röntgenbilder vorliegen.

Die Ausnahme

Der Gesetzgeber hat bereits erahnt, dass die Beweisvermutung zumindest beim Pferdekauf problematisch sein könnte. Die Bestimmung des § 476 BGB sieht daher eine Ausnahme vor:
Die Beweisvermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
Das gilt selbstverständlich typischerweise für die Folgen traumatischer Ereignisse wie Frakturen oder verletzungsbedingten Schwellungen.

Inzwischen haben sich einige Gerichte auch mit der Frage befassen müssen, wie es mit der Anwendung des § 476 BGB auf die Verhaltensstörung des Koppens oder auf Rittigkeitsmängel aussieht.

Das LG Oldenburg hat ebenso wie das OLG Celle die Ansicht vertreten, dass auf Koppen die Beweisvermutung nicht anzuwenden ist. Wird also der Rücktritt vom Vertrag auf diese Verhaltensstörung gestützt, müsste der Käufer nachweisen, dass das Pferd vor Übergabe bereits gekoppt hat. Dieser Beweis wird vermutlich meistens mangels irgendwelcher Zeugen scheitern.

Das OLG Oldenburg hat die Auffassung vertreten, dass generell auf so genannte Rittigkeitsmängel die Beweisvermutung nicht anzuwenden ist. Das gilt jedenfalls für solche unerwünschten Verhaltensweisen wie Buckeln, Durchgehen, Scheuen u. ä., die nicht nachweisbar ihre Ursache in krankhaften Befunden des Skeletts oder der Muskulatur haben. Das LG Siegen hat auch die Unart des Steigens als einen Mangel angesehen, der seiner Art nach mit der Beweisvermutung unvereinbar ist. Schließlich handele es sich bei der Tendenz zum Steigen jedenfalls dann, wenn keine körperlichen Ursachen feststehen, um eine Auffälligkeit, die auch durch falsche reiterliche Einwirkung, schlecht sitzende Ausrüstung oder Überforderung entstehen könne. Das Argument erscheint nachvollziehbar.

Abweichende Vereinbarungen?

In dem vom LG Siegen entschiedenen Fall hatte die Käuferin ein Vertragsformular verwendet, in welchem die Beweisvermutung ohne jede Ausnahme auf alle Mängel anzuwenden sein sollte. Es war hier also keine Ausnahme vorgesehen. Weil es sich um einen Formularvertrag handelte, hat das Gericht die Wirksamkeit der Klausel überprüfen können ungeachtet der ansonsten geltenden Vertragsfreiheit. Das LG kam zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung in dem Vertrag unwirksam ist. Sie lasse sich mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 476 BGB nicht vereinbaren. Anders als in § 476 BGB habe die Beweisvermutung eben auch für alle Fälle gelten sollen, in denen die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dieser "Vermutungsausschlusstatbestand" sei das zentrale Korrekturinstrument zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse. Letztlich würde man daher eine generelle Anwendung der genannten Bestimmung nur durch einen individuell ausgehandelten Vertrag vereinbaren können. Ein halbwegs aufgeklärter Verkäufer wie der Leser dieser Reiterjournal-Ausgabe wird sich auf einen solchen Vertrag aber sicherlich nicht einlassen.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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