So entschieden die Gerichte: Sofortige Minderung bei Arglist

Erschienen am 25.11.2016

Nicht selten scheitern Klagen auf Zahlung eines Minderungsbetrages oder auf Abwicklung eines Pferdekaufvertrages daran, dass dem Verkäufer nicht Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde. Die so genannte Fristsetzung zur Nacherfüllung ist grundsätzlich auch beim Pferdekauf erforderlich.

Die Ausnahme: Arglist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass der Verkäufer eines "mangelhaften" Pferdes sich nicht auf das Recht zur Nacherfüllung berufen kann, wenn er dem Käufer einen Mangel arg­listig verschwiegen hat.

Gegenstand eines solchen Urteils war der Verkauf eines Dressur­pferdes, bei dem es sich um einen Wallach handeln sollte. Der Käufer verlangte Minderung des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er nicht vollständig kastriert sei und da­her Hengstmanieren zeige.

Grundsätzlich käme insoweit eine Beseitigung des Mangels durch eine Operation durchaus in Betracht. Dies bedeutet: Dem Verkäufer müsste eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden, um danach gegebenenfalls Rechte geltend machen zu können. Wäre der Mangel behoben, käme eine Minderung des Kaufpreises schon gar nicht mehr in Frage.

Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht wie auch das Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen mit der Be­gründung, dass die Käuferin es versäumt habe, den Verkäufer unter Fristsetzung aufzufordern, durch eine operative Nachkastration den behebbaren Mangel zu beseitigen.

Der BGH

Der BGH sah das anders. Er vertrat die Auffassung, dass der Käufer sofort, also ohne Fristsetzung, zur Mängelbeseitigung, Minderung verlangen könne, wenn er arglistig getäuscht worden ist. In einem solchen Fall ist nach der Ansicht des BGH die für eine Mangelbeseiti­gung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage be­schädigt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Verkäufer vor der Veräußerung einen ihm bekannten Mangel nicht beseitigt, beste­he keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat.

Fazit

Hat der Verkäufer eines Pferdes bei Vertragsabschluss einen Mangel arglistig verschwiegen, muss ihm auch bei einem behebbaren Mangel keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Der Käufer kann ohne eine solche Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Voraussetzung ist aber, dass die Kenntnis des Verkäu­fers vom Mangel, also dessen Arglist, nachweist.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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